Erklärung zu digitalen Vermögenswerten, ihrer Einstufung und Behandlung Published: September 14, 2020

EINLEITUNG

Angebote digitaler Vermögenswerte bieten Anlegern alternative Anlagemöglichkeiten. Daher ist wesentlich, dass diese Angebote im Einklang mit dem Anlegerschutz, dem öffentlichen Interesse, der Marktintegrität und der Transparenz betrieben werden. Das allgemeine Ziel der Regulierung ist es nicht, Technologie zu behindern oder Innovationen zu unterdrücken, sondern Standards zu schaffen, die ethische Praktiken fördern und letztlich einen fairen und effizienten Markt ermöglichen.

Abschnitt 13 des Investment and Securities Act, 2007 verleiht der Kommission als oberster Aufsichtsbehörde des nigerianischen Kapitalmarkts Befugnisse zur Regulierung des Anlage- und Wertpapiergeschäfts in Nigeria. Im Einklang mit diesen Befugnissen verfolgt die SEC bei der Regulierung von Innovationen drei Ziele: Sicherheit, Marktvertiefung und Problemlösung. Dies leitet ihre Strategie, ihre Vorschriften und ihren Austausch mit Innovatoren, die Legitimität und Relevanz anstreben.

Die SEC reguliert daher Anlagen in Krypto-Token oder Krypto-Coins, wenn sie ihrem Wesen nach als Wertpapiertransaktionen einzustufen sind.

WAS WIRD REGULIERT?

  1. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass virtuelle Kryptowerte als Wertpapiere gelten, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Daher trägt der Emittent oder Sponsor die Beweislast dafür, dass die zum Angebot vorgesehenen Kryptowerte keine Wertpapiere sind und somit nicht in die Zuständigkeit der SEC fallen.
  2. Emittenten oder Sponsoren sollen durch die Einreichung einer Erstbewertung nachweisen, dass die virtuellen Vermögenswerte keine Wertpapiere sind. Stellt die Kommission jedoch fest, dass es sich tatsächlich um Wertpapiere handelt, die nicht ausschließlich über Crowdfunding-Portale oder andere ausgenommene Verfahren angeboten werden sollen, muss der Emittent oder Sponsor die digitalen Vermögenswerte registrieren lassen.
  3. Das Registrierungsverfahren für virtuelle Vermögenswerte umfasst daher zwei Schritte: die Einreichung einer Erstbewertung zur Erfüllung der Beweislast und den eigentlichen Registrierungsantrag, der entweder direkt vom Emittenten oder Sponsor oder dann eingereicht wird, wenn der Nachweis nicht erbracht wurde.
  4. Ebenso unterliegen alle Token-Angebote digitaler Vermögenswerte (DATOs), Initial Coin Offerings (ICOs), Security-Token-ICOs und sonstigen blockchainbasierten Angebote digitaler Vermögenswerte innerhalb Nigerias, durch nigerianische Emittenten oder Sponsoren oder durch ausländische Emittenten, die sich an nigerianische Anleger richten, der Regulierung durch die Kommission. Für bereits vor Umsetzung der Regulierungsleitlinien bestehende Angebote digitaler Vermögenswerte gilt eine Frist von drei (3) Monaten zur Einreichung einer Erstbewertung oder gegebenenfalls der Unterlagen für die eigentliche Registrierung.

WER WIRD REGULIERT?

  1. Jede natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeit irgendeinen Bereich blockchainbezogener Dienstleistungen oder Dienstleistungen für virtuelle digitale Vermögenswerte umfasst, muss bei der Kommission registriert sein und unterliegt damit den Regulierungsleitlinien. Diese Dienstleistungen umfassen unter anderem die Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen für andere Personen, den Eigenhandel, die Portfolioverwaltung, Anlageberatung sowie Verwahr- oder Nominee-Dienstleistungen.
  2. Emittenten oder Sponsoren virtueller digitaler Vermögenswerte, ob Start-ups oder bestehende Gesellschaften, müssen sich nach den Vorschriften der Kommission richten. Die Kommission kann ausländische oder nicht ansässige Emittenten oder Sponsoren verpflichten, eine Niederlassung in Nigeria einzurichten. Ausländische Emittenten oder Sponsoren werden jedoch von der Kommission anerkannt, wenn zwischen Nigeria und ihrem Herkunftsland eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht.
  3. Eine Anerkennung erfolgt auch, wenn das Herkunftsland des ausländischen Emittenten oder Sponsors Mitglied der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) ist.

Zu diesem Zweck hat die Kommission Folgendes festgelegt in Bezug auf
virtuelle Kryptowerte:

„Kryptowert“ bezeichnet eine digitale Darstellung eines Werts, die digital gehandelt werden kann und
als (1) Tauschmittel und/oder (2) Recheneinheit und/oder (3)
Wertaufbewahrungsmittel dient, jedoch in keiner Rechtsordnung den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels besitzt. Ein Kryptowert wird weder von einer Rechtsordnung ausgegeben noch von ihr garantiert und erfüllt die genannten Funktionen ausschließlich aufgrund einer Vereinbarung innerhalb seiner Nutzergemeinschaft; er unterscheidet sich von Fiatgeld und E-Geld.“

Die SEC ordnet die folgenden virtuellen Vermögenswerte/Instrumente wie folgt ein:

Lfd. Nr. VIRTUELLER DIGITALER VERMÖGENSWERT BEHANDLUNG
1. Kryptowert – z. B. virtuelle Nicht-Fiat-Währung. Wird als Ware behandelt, wenn er an einer anerkannten Anlagebörse gehandelt und/oder als Anlage ausgegeben wird, und unterliegt Teil E der SEC-Regeln und -Vorschriften sowie allen anderen einschlägigen Bestimmungen und künftig erlassenen Regeln
2. Utility-Token oder „Nicht-Wertpapier-Token“ (z. B. virtuelle Token). Diese Token verschaffen Nutzern lediglich Zugang zu einem Produkt und/oder einer Dienstleistung. Werden als Waren behandelt. Kassahandel und Transaktionen mit Utility-Token fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit der SEC, es sei denn, sie werden an einer anerkannten Anlagebörse durchgeführt und unterliegen damit Teil E der SEC-Regeln und -Vorschriften sowie allen anderen einschlägigen Bestimmungen und künftig erlassenen Regeln
3. Security-Token (z. B. virtuelle Token mit den Merkmalen und Eigenschaften eines Wertpapiers). Sie repräsentieren Vermögenswerte wie Beteiligungen an realen physischen Basiswerten, Unternehmen oder Ertragsströmen oder einen Anspruch auf Dividenden- oder Zinszahlungen. In ihrer wirtschaftlichen Funktion entsprechen diese Token Aktien, Anleihen usw. Gelten gemäß TEIL XVIII (315) des ISA, „Definition von Wertpapieren“, als Wertpapiere. Alle Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Security-Token, etwa der Betrieb von Primär-/Sekundärmärkten, der Handel, die Verwaltung von Anlagen in Security-Token oder die Beratung hierzu, unterliegen den einschlägigen regulatorischen Anforderungen. Marktintermediäre und Marktbetreiber, die mit Security-Token handeln oder entsprechende Anlagen verwalten, müssen je nach Fall von der SEC als CMOs, anerkannte Anlagebörsen oder anerkannte Clearinghäuser registriert bzw. zugelassen sein.
4. Derivate und Organismen für gemeinsame Anlagen in Kryptowerten, Security-Token und Utility-Token Werden als bestimmte Anlagen nach dem ISA & den SEC-Regeln und -Vorschriften reguliert. Marktintermediäre und Marktbetreiber, die mit solchen Derivaten und Organismen für gemeinsame Anlagen handeln, müssen von der SEC registriert bzw. zugelassen sein.

Gezeichnet

Die Leitung

11. September
2020

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