Öffentliche Bekanntmachung – Vertrauensschadenversicherung_121115 Published: Dezember 15, 2015

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG AN ALLE KAPITALMARKTANBIETER ZU VERTRAUENSSCHADENVERSICHERUNGEN

Alle Kapitalmarktanbieter (CMOs) und Berater werden hiermit daran erinnert, dass sie unter strikter Einhaltung der Regel 27 der Regeln und Vorschriften der Kommission (geändert am 14. Mai 2012) jederzeit eine gültige Vertrauensschaden-/Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen.

CMOs werden ferner daran erinnert, dass ihre Vertrauensschaden-/Berufshaftpflichtversicherung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Jahres gültig sein muss. Anbieter, deren eingereichte Versicherungen vor dem 31. Dezember 2016 auslaufen, sollten sie bis zum 31. Dezember 2016 verlängern und anschließend jeweils die Gültigkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember beibehalten.

Angesichts der jüngsten Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen durch CMOs werden Anbieter außerdem angewiesen, unverzüglich sicherzustellen, dass die Versicherungssumme dem neuen eingezahlten Mindestkapital für ihre registrierten Funktionen entspricht.

Alle CMOs sollten sich strikt an diese Vorgabe halten, da die Kommission keine Vertrauensschadenversicherung akzeptiert, die diesem Standard nicht entspricht.

Bitte beachten Sie, dass die Regeln der Kommission keine Übergangsfrist vorsehen, in der CMOs ohne gültige Vertrauensschadenversicherung tätig sein dürfen. Eine Kapitalmarkttätigkeit ohne gültige Versicherung verstößt daher gegen den Investment and Securities Act (ISA) No. 29, 2007 und die darauf beruhenden SEC-Regeln & -Vorschriften und kann entsprechend sanktioniert werden.

Die Kommission betont erneut, dass die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Registrierung als CMO gegen den (ISA) No. 29, 2007 verstößt. CMOs wird daher empfohlen, stets sämtliche Anforderungen, auf denen ihre Registrierung beruht, vollständig einzuhalten.

Gezeichnet:

Die Leitung

11. November 2015

  1. Back to Home
  2. /
  3. Für Anleger
  4. /
  5. Rundschreiben im Blick behalten
  6. /
  7. Öffentliche Bekanntmachung – Vertrauensschadenversicherung_121115